marwin GmbH

Agentur für Design, Produktdesign, Gestaltung für industrielle Produkte, Erfindungen und Produktentwicklung.

marwin Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Vertretungsberechtigter Geschäftsführer: mag.art. Marcus Kuchler, Firmensitz: Trogerstr. 38, 81675 München, Germany, Gegründet 1990,

Telefon: +49-89-46 2004 46, Fax: +49-89-46 2004 47, Email: info@marwin.eu

HRB Nr. 186988, Registergericht München, Stammkapital: 25.000 EUR

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
gemäß § 27a Umsatzsteuergesetz: DE309806803

Inhalt Verantwortlicher: Marcus Kuchler (Anschrift s.o.)

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1. AUFTRAG

Der Designvertrag tritt durch schriftliche Auftragserteilung des Auftraggebers (AG) und Bestätigung durch marwin productdesign, mag.art. Marcus Kuchler, Trogerstr. 38, D – 81675, München, Germany (im nachfolgenden genannt Marwin) rechtswirksam in Kraft. Ein von beiden Vertragspartnern unterzeichneter Vertrag erfüllt den gleichen Zweck. Im Angebot werden Designaufgabe, Vergütung, Entwicklungsziel und Arbeitsstufen beschrieben. Weitere zum Vertragsinhalt gehörende Schriftstücke werden im Vertrag aufgeführt. (siehe auch AGB-Gesetz § 2.).
Dem AG vorgelegte Teilleistungen gelten zur weiteren Fortsetzung der Designaufgabe als freigegeben, wenn bis spätestens einer Woche nach Vorlage keine berechtigten Einwände durch den AG schriftlich begründet geltend gemacht werden. Ist die Designaufgabe nicht erfüllbar, ist die Aufgabenstellung angemessen zu ändern. Sämtliche mündlichen oder fernmündlichen Erklärungen vom AG stehen unter dem Vorbehalt einer nachfolgenden schriftlichen Bestätigung durch AG und werden erst mit dieser verbindlich (siehe auch AGB-Gesetz § 4.).
Der AG stellt Marwin die zur Ausführung der vertraglichen Leistungen notwendigen Informationen, Unterlagen, Genehmigungen, Muster oder Materialien rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung. Tatsachen und Daten, die für die Durchführung des Vertrages nützlich sind, wird der AG unaufgefordert mitteilen.
Er steht dafür ein, dass seine Angaben richtig und vollständig sind. Zur Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der vom AG zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ist Marwin nur insoweit verpflichtet, als dies schriftlich vereinbart wurde.
Eine Haftung für diese Überprüfung übernimmt Marwin nur, sofern diese vertraglich besonders festgelegt ist. Wird das Entwicklungsziel in weniger Arbeitsstufen, in anderer Reihenfolge und Arbeitsweise ebenso vollständig erreicht, ist die vereinbarte Vergütung in voller Höhe zu entrichten. (siehe auch AGB-Gesetz § 10., 4.). Ist die Designaufgabe nicht erfüllbar, ist die Aufgabenstellung angemessen zu ändern.

§ 2 FRISTEN

Die von der Marwin aufgestellten Zeitpläne stellen Annäherungswerte dar.
Eine angemessene Verlängerung der Frist tritt ein, wenn der AG die nach Pkt. 1 zur Ausführung des Vertrages erforderlichen Voraussetzungen nicht schaffen kann.
Die Frist verlängert sich ebenfalls beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches von Marwin liegen, wie Verzögerungen bei Zulieferern, Verkehrs- oder Betriebsstörungen. Die vor bezeichneten Umstände hat Marwin auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Ereignisse wird Marwin dem AG bald möglichst mitteilen.

§ 3 GESTALTUNGSFREIHEIT

Marwin hat bei der Schaffung seiner Werke Gestaltungsfreiheit, soweit ihm von seinem AG keine konkreten Vorgaben gemacht werden.

§ 4 NUTZUNGSRECHTE

Der erteilte Auftrag (im Regelfall ein Auftragswerk) ist ein Urheberwerkvertrag. Vertragsgegenstand ist die Schaffung des in Auftrag gegebenen Werkes sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an diesem Werk nach vorherigem Angebot. Es gelten die Vorschriften des Werkvertrages und des Urheberrechts Gesetzes.
Im Falle eines Angebotswerkes (ist der Ausnahmefall) ist dieses nicht auf einen bestimmten Verwerter ausgerichtet. Der Urheber hat es aus eigenem Antrieb in der Absicht geschaffen, es Verwertern zur Nutzung anzubieten. Bei Übernahme eines Angebotswerkes zur Nutzung kommt in der Regel ein Lizenzvertrag zustande. Die Aufforderung eines Verwerters an den Urheber, das Angebotswerk umzuarbeiten oder zu ergänzen löst einen ergänzenden Werkvertrag aus.
Die Arbeiten (Entwürfe, Werkzeichnungen, Modelle) von Marwin sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechts -Gesetz geschützt, dessen Regelung auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
Ohne Zustimmung von Marwin dürfen die Designlösung, Elemente daraus sowie die Urheberbezeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Das Design oder Elemente hieraus dürfen auf andere Gegenstände als die vereinbarten ebenfalls nur mit Einverständnis von Marwin übertragen werden.
Die Designlösungen von Marwin dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Sieht der Designvertrag keine andere Regelung vor, überträgt Marwin einfaches Nutzungsrecht an den Entwürfen, die realisiert wurden.
Das Recht, die Arbeiten in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt der AG mit der Zahlung der Vergütung. Wiederholungsnutzungen (z.B. Nachauflage) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes Produkt) sind vergütungspflichtig; sie bedürfen der Einwilligung der Marwin.
Sollten die von Marwin entwickelten Entwürfe oder Designlösungen in der ursprünglichen oder in abgewandelter Form an andere Produzenten zur Nutzung übergeben werden, ist die Zustimmung von Marwin und die Zahlung einer zu vereinbarenden Lizenz- oder Festvergütung erforderlich.
Soweit Marwin dem AG in den ersten Arbeitsstufen (Phasen) mehrere Alternativvorschläge unterbreitet, wählt der AG hieraus einen oder mehrere Entwürfe für die Weiterentwicklung aus. Für Varianten des Entwurfs, nicht verwertete Skizzen, Modelle und Zeichnungen räumt Marwin dem AG ein Optionsrecht von 4 Wochen ein. Bei Nutzung von Varianten erfolgt eine Nachvergütung. Verstreicht die Frist dürfen diese Varianten ohne Zustimmung von Marwin nicht genutzt, verwertet, an Dritte weitergegeben noch in anderer Form weiterentwickelt werden.

§ 5 SCHUTZRECHTE

Erfinderrechte, die Anmeldung von Patenten- und Schutzrechten bedarf einer gesonderten Vereinbarung.

§ 6 VERGÜTUNG

Die Vergütung wird nach der zum Vertrags- Abschluss geltenden Vergütungsstruktur von Marwin berechnet. Die Höhe des Vergütungsanspruchs geht aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung hervor. Die vereinbarten Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer, ohne Skonto und sonstige Nachlässe. Nebenleistungen wie Fremd-, Sach- und Reisekosten werden zusätzlich berechnet.
2D- und 3D-Entwürfe sowie die Einräumung von Nutzungsrechten bilden eine einheitliche Leistung. Für diese Leistung berechnet Marwin die Regelvergütung. Die vereinbarte Gesamtvergütung stellt eine Vergütung des angebotenen Entwicklungsergebnisses laut Aufgabenbeschreibung dar. Wenn das Entwicklungsziel in weniger Arbeitsstufen in anderer Reihenfolge und Arbeitsweise ebenso vollständig erreicht wird, ist die Gesamtvergütung voll zu entrichten. Die Aufteilung nach Arbeitsstufen in diesem Vertrag stellt insoweit nur eine unverbindliche Planung dar, die der Erläuterung und Transparenz der Auftragsentwicklung dient.
Findet eine Bearbeitung nach dem Regelfall statt und der AG übt seine Nutzungsoption nicht aus, werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und Marwin berechnet eine Abschlagsvergütung. Vorschläge des AG oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Mangels abweichender Vereinbarung wird dadurch auch kein Mit- Urheberrecht begründet.
Änderungen des Auftrags während der Auftragsdurchführung sind grundsätzlich zwischen den Vertragsparteien schriftlich zu vereinbaren. Kommt eine Einigung zwischen den Parteien über Art und Umfang der Änderungen oder der zu ändernden Vergütung nicht zustande, sind beide Parteien zur Kündigung des Vertrages berechtigt. Es sind dann die zu diesem Zeitpunkt anfallenden Kosten zu ersetzen.
Ergibt sich während der Auftragsdurchführung das Erfordernis einer umfangreicheren zeitlichen Bearbeitung als angeboten, ist Marwin berechtigt, die nachweisbaren Mehrkosten ohne besondere Vereinbarung bis zu einem Betrag von 10 % des vereinbarten Auftragsvolumens in Rechnung zu stellen (siehe auch AGB-Gesetz § 11., 1.).
Wird das vereinbarte Auftragsvolumen voraussichtlich um mehr als 10 % überschritten, so ist Marwin verpflichtet, den AG in Kenntnis zu setzen und berechtigt, ihm ein neues Angebot zu unterbreiten, sofern es sich nicht um eine Auftragserweiterung infolge zusätzlicher Wünsche des AG handelt. Nimmt der AG das neue Angebot nicht an, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Falle steht Marwin die Vergütung für die im Rahmen der Zusatzleistung bisher geleisteten Arbeiten zu.
Marwin ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des AG zu bestellen. Die sich aus dem Abschluss von Verträgen über Fremdleistungen ergebenden Verbindlichkeiten, hat der AG zu übernehmen, wobei er verpflichtet ist, Marwin im Innenverhältnis von allen Ansprüchen freizustellen. (siehe AGB-Gesetz § 11., 10.)

§ 7 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Die Vergütung ist, sofern nichts anderes vereinbart wurde, ohne Abzug 14 Tage ab Rechnungsstellung fällig. Kommt der AG in Zahlungsverzug, hat er Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten. Die Verzugszinsen sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn Marwin eine Belastung mit höherem Zinssatz oder der AG eine niedrigere Belastung nachweist. Der Vertragspartner kann mit den Ansprüchen von Marwin nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung von Marwin unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann der AG nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus diesem Vertragsverhältnis beruht. (siehe auch AGB-Gesetz § 11., 3.)

§ 8 GEHEIMHALTUNG

Marwin verpflichtet sich, über sämtliche bekannt werdenden Einzelheiten der Organisation, Produktion und des Vertriebes des AG gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren, sofern diese Einzelheiten ihrer Natur nach vertraulich zu behandeln sind. Zum Zwecke der Vertragsabwicklung und Kundenbetreuung werden personen- und firmenbezogene Daten des AG von Marwin gespeichert.

§ 9 EIGENTUMSVORBEHALT

Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Ansprüche aus den Geschäftsbeziehungen bleiben alle Rechte an der Entwicklung im Eigentum von Marwin, insbesondere Urheberrechte, Geschmacksmuster- Rechte, Gebrauchsmuster-Rechte, Patente sowie das Eigentum am hergestellten Produkt/Entwicklung. Das Recht zur Nutzung der Designleistungen durch den AG erlischt, wenn die in Rechnung gestellte Vergütung 3 Monate nach Fälligkeit noch nicht bezahlt wurde und Marwin dem AG zur Zahlung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmt hat, dass das Nutzungsrecht nach dem Ablauf der Frist in Fortfall gerät. (AGB-Gesetz § 11., 4.).
Ein etwa übertragenes Nutzungsrecht des AG erlischt auch nach erfolgter Bezahlung, wenn der AG in Konkurs fällt und das Nutzungsrecht bis zum Abschluss des Konkurse nicht vom Konkursverwalter übertragen wird.

§ 10 HAFTUNG

Marwin haftet nicht für Schäden, die durch sein Design oder die von ihm vorgeschlagene Konstruktion verursacht werden. (siehe auch AGB-Gesetz § 11., 11.) Der AG ist verpflichtet, das von Marwin geschaffene Werk selbständig auf seine Funktionstauglichkeit und Realisierbarkeit zu überprüfen.
Die Verwertung der Arbeit von Marwin geschieht auf eigenes Risiko des AG. Die von Marwin geschaffenen Werke sind persönliche geistige Schöpfungen. Marwin haftet nicht für ihre Neuheit bzw. Schutzfähigkeit.
Eine eventuelle Haftung von Marwin für sich und seine Mitarbeiter beschränkt sich auf grob fahrlässige oder vorsätzlich herbeigeführte unmittelbare Sachschäden. Sie ist auf die Wiederbeschaffungskosten bzw. auf die Höhe der vom AG gezahlten Vergütung pauschaliert. (siehe auch AGB-Gesetz § 11., 7.). Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung obliegt dem AG.
Delegiert der AG im Ausnahmefall die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder Teilen an Marwin, stellt er ihn von der Haftung frei.

§ 11 WERBUNG

Falls vereinbart, wird dem AG erlaubt, auf der Entwicklung sowie in allen Werbeunterlagen und sonstigen Veröffentlichungen die Namensnennung der Marwin vorzunehmen. Marwin ist berechtigt, in Veröffentlichungen auf seine Mitarbeit an dem jeweiligen Vertragsgegenstand hinzuweisen.

§ 12 BELEGEXEMPLARE

Marwin hat Anspruch auf kostenlose Überlassung von Fotos der Gegenstände, die mit Hilfe seines Designs hergestellt wurden sowie auf kostenlose Überlassung eines Beleg- Exemplars, soweit letzteres nicht mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist.

§ 13 WETTBEWERB

Marwin verpflichtet sich, keine gleichartigen Produkte gleichzeitig und bis zu drei Monaten nach Projekt- Abschluss für einen anderen AG zu entwickeln, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde.

§ 14 SONSTIGES

Ergänzungen und Änderungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich erfolgt sind. Die Schriftform kann nicht mündlich abbedungen werden. (siehe auch 1.5). Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist, soweit nicht anders vereinbart, der Sitz von Marwin. Gerichtsstand ist München. Ist oder wird eine dieser Bestimmungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam, so werden die übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die betroffene Bestimmung ist so auszulegen, wie sie in rechtswirksamer Weise dem Willen der Parteien am nächsten käme. (siehe auch AGB-Gesetz § 6.)

© marwin GmbH, Marcus Kuchler, 2019